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[28.06.2022]

Gericht stellt klar: Vermieter von Mobilfunkstandorten könnten für EMF-bedingte Schäden haftbar gemacht werden

Das Gericht bestätigt, dass nicht nur der Mobilfunkanlagenbetreiber (als sog. Handlungsstörer) für Schädigungen durch seinen Anlagenbetrieb haftet, sondern genauso auch der Grundstückseigentümer (als sog. Zustandsstörer), der sein Grundstück für den Anlagenbetrieb zur Verfügung stellt.
Urteil des Landgerichts Münster : AZ: 08 O 178/21

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